§ 1 Brau/MälzAusbV 2007 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.