BRGO 1966 - Geschäftsordnung des Bundesrates
- I.
Allgemeine Bestimmungen - -
*Ku Artikel 51 GG *KEDer Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. - -
*Ku Artikel 51 GG *KEDer Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
- -
- II.
Organe und Einrichtungen des Bundesrates - -
*Ku Artikel 52 Abs. 1 GG *KEDer Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
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*Ku Artikel 52 Abs. 4 GG *KEDen Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
- -
- III.
Die Sitzungen des Bundesrates - 1.
Vorbereitung der Sitzungen - -
*Ku Artikel 52 Abs. 2 GG *KEDer Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
- -
- 2.
Allgemeine Verfahrensgrundsätze - -
*Ku Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG *KEEr (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
- -
*Ku Artikel 53 Satz 1 und 2 GG *KEDie Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
- -
*Ku Artikel 53 Satz 3 GG *KEDer Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
- § 19 BRGO 1966 - Fragerecht
- § 20 BRGO 1966 - Leitung der Sitzung
- § 21 BRGO 1966 - Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
- § 22 BRGO 1966 - Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
- § 22a BRGO 1966 - Dauer der Rede
- § 22b BRGO 1966 - Sachruf
- § 22c BRGO 1966 - Ordnungsruf
- § 22d BRGO 1966 - Entziehung des Wortes
- § 22e BRGO 1966 - Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates
- § 22f BRGO 1966 - Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
- § 22g BRGO 1966 - Unterbrechung der Sitzung
- -
- 3.
Der Geschäftsgang im Bundesrat - § 23 BRGO 1966 - Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
- § 24 BRGO 1966 - Redebeiträge
- § 25 BRGO 1966 - (weggefallen)
- § 26 BRGO 1966 - Anträge und Empfehlungen
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*Ku Artikel 51 Abs. 2 GG *KE(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
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*Ku Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG *KEDer Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.
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*Ku Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG *KEDie Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
- -
*Ku Artikel 43 Abs. 2 GG *KEDie Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
- 1.
- IV.
Das Verfahren in den Ausschüssen - § 36 BRGO 1966 - Zuweisung der Vorlagen
- § 37 BRGO 1966 - Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
- § 37a BRGO 1966 - Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
- § 38 BRGO 1966 - Einberufung, Leitung, Tagesordnung
- § 39 BRGO 1966 - Beratung
- -
*Ku Artikel 53 Satz 1 und 2 GG *KEDie Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
- IVa.
Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union - -
*Ku § 2 EUZBLG *KE(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten.
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*Ku § 2 EUZBLG *KE(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten.
- -
*Ku Artikel 52 Abs. 3a GG *KEFür Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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*Ku § 7 EUZBLG *KE(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
- § 45d BRGO 1966 - Zuständigkeit der Europakammer
- § 45e BRGO 1966 - Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
- § 45f BRGO 1966 - Öffentlichkeit
- § 45g BRGO 1966
- § 45h BRGO 1966 - Beschlussfassung
- § 45i BRGO 1966 - Umfrageverfahren
- § 45j BRGO 1966 - Sitzungsbericht
- § 45k BRGO 1966 - Anwendung von Verfahrensvorschriften
- § 45l BRGO 1966 - Vertreter der Länder
- -
*Ku § 7 EUZBLG *KE(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
- § 45d BRGO 1966 - Zuständigkeit der Europakammer
- § 45e BRGO 1966 - Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
- § 45f BRGO 1966 - Öffentlichkeit
- § 45g BRGO 1966
- § 45h BRGO 1966 - Beschlussfassung
- § 45i BRGO 1966 - Umfrageverfahren
- § 45j BRGO 1966 - Sitzungsbericht
- § 45k BRGO 1966 - Anwendung von Verfahrensvorschriften
- § 45l BRGO 1966 - Vertreter der Länder
- -
*Ku § 7 EUZBLG *KE(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
- § 45d BRGO 1966 - Zuständigkeit der Europakammer
- § 45e BRGO 1966 - Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
- § 45f BRGO 1966 - Öffentlichkeit
- § 45g BRGO 1966
- § 45h BRGO 1966 - Beschlussfassung
- § 45i BRGO 1966 - Umfrageverfahren
- § 45j BRGO 1966 - Sitzungsbericht
- § 45k BRGO 1966 - Anwendung von Verfahrensvorschriften
- § 45l BRGO 1966 - Vertreter der Länder
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*Ku § 7 EUZBLG *KE(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
- § 45d BRGO 1966 - Zuständigkeit der Europakammer
- § 45e BRGO 1966 - Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
- § 45f BRGO 1966 - Öffentlichkeit
- § 45g BRGO 1966
- § 45h BRGO 1966 - Beschlussfassung
- § 45i BRGO 1966 - Umfrageverfahren
- § 45j BRGO 1966 - Sitzungsbericht
- § 45k BRGO 1966 - Anwendung von Verfahrensvorschriften
- § 45l BRGO 1966 - Vertreter der Länder
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*Ku § 7 EUZBLG *KE(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
- § 45d BRGO 1966 - Zuständigkeit der Europakammer
- § 45e BRGO 1966 - Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
- § 45f BRGO 1966 - Öffentlichkeit
- § 45g BRGO 1966
- § 45h BRGO 1966 - Beschlussfassung
- § 45i BRGO 1966 - Umfrageverfahren
- § 45j BRGO 1966 - Sitzungsbericht
- § 45k BRGO 1966 - Anwendung von Verfahrensvorschriften
- § 45l BRGO 1966 - Vertreter der Länder
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- V.
Schlußbestimmungen - -
*Ku Artikel 52 Abs. 4 GG *KEDen Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
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*Ku Artikel 52 Abs. 4 GG *KEDen Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
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