Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
- 1.
durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder - 2.
allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten