§ 2 BRiNV - Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu

1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.