(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
- 1.
einer richterlichen Nebentätigkeit, - 2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und, - 3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.