Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
- 1.
in dem gefährdeten Gebiet - a)
das Decken der Schweine anderer Tierhalter, - b)
den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen, - c)
Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
- 2.
das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,