Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen, - 2.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, - 3.
für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und - 4.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.