(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
- 1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen, - 2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein, - 3.
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, - 4.
Bankkredite oder - 5.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.