§ 6 BSHG§72DV 2001 - Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
- 1.
die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen, - 2.
eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags, - 3.
eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise, - 4.
den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, - 5.
eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung