Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung, - 2.
die Geheimhaltung (§ 16), - 3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15), - 4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale, - 5.
die Trennung und Löschung (§ 12), - 6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14), - 7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7), - 8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1), - 9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).