Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
- 1.
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 vorbereitet oder - 2.
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, 2a und § 6 Absatz 1 erhebt oder - 3.
aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.