§ 2 BTBeihZustAnO - Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.