Anlage 1 BtMKostV 2009 - (zu § 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1356 - 1358)

GebührennummerGebührenpflichtige AmtshandlungGebühr in Euro 1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes 1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: 1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung240 1.1.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)480 1.1.3Binnenhandel590 1.1.4– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als8 850 1.1.5Außenhandel einschließlich Binnenhandel1 040 1.1.6– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als15 600 1.2Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: 1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung190 1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)190 1.2.3Erwerb190 1.2.4Abgabe190 1.2.5Einfuhr190 1.2.6Ausfuhr190 1.3Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: 1.3.1Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)480 1.3.2Einfuhr500 1.3.3Ausfuhr500 2Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes 2.1Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes250 2.2Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers110 3In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: 3.1Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)entsprechend
Gebührennummer 1
 3.2Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
 3.3Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
 4In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: 4.1Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung90 4.2Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung190 5Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
 6Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes190 7Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes150 8Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes660 bis 15 000 9Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)7010Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück6011Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen11.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte50 bis 50011.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen50 bis 25011.3Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch)500 bis 5 000