Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
- 1.
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern, - 2.
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und - 3.
Art und Umfang der Erreichbarkeit.