Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
- 1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und - 2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.