(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, - 6.
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten, - 7.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen, - 8.
Anfertigen von technischen Zeichnungen, - 9.
Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen, - 10.
Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten, - 11.
Prüfen von Arbeitsergebnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung, - 2.
Anfertigen von Kopien und Imitaten, - 3.
Vorbereiten von Bühnenmalereien, - 4.
Herstellen von Bühnenmalereien.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken, - 2.
Vervielfältigen von plastischen Elementen, - 3.
Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken, - 4.
Kopieren und Imitieren, - 5.
Herstellen von plastischen Elementen.