§ 1 BüPinAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Bürsten- und Pinselmachers und der Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25 „Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksordnung.