§ 1 BundFamkV - Einrichtung, Zuständigkeit

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Bundesfamilienkasse eingerichtet.

(2) Der Bundesfamilienkasse obliegt die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesfamilienkasse können weitere Aufgaben übertragen werden.