§ 1 BußAktÜbV - Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten

1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
der Staatsanwaltschaften;
3.
der Gerichte.