(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen, - 2.
Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren, - 3.
Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden, - 4.
rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen, - 5.
Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben, - 6.
Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen, - 7.
Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten, - 8.
Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden, - 9.
Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und - 10.
Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.