(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen, - 2.
redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen, - 3.
Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache, - 4.
Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen, - 5.
Bild- und Tonaufnahmen herzustellen, - 6.
Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten, - 7.
Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten, - 8.
Daten zu organisieren und zu sichern und - 9.
rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.