§ 9 Butt/KäseuaPrV - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.