(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
- 1.
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder - 2.
verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe
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der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, - 2.
des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie - 3.
des verwendeten Impfstoffes