Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Anwälte zum BVerfGG
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
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