(1) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 453), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 443), wird mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland eingeführt. Abweichend von Satz 1 werden die §§ 10 bis 12, 13 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 14 bis 24 des Bundesversorgungsgesetzes mit Wirkung vom ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt, eingeführt, die §§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt; dies gilt jedoch nicht für § 26 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit er die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen während der beruflichen Fortbildung, Umschulung, Ausbildung oder Schulausbildung für Beschädigte oder Witwen regelt.
(2) Folgende Rechtsverordnungen werden mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland eingeführt:
Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 17. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 453), Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 19).