§ 2 BVGSaarEG

Die Vorschriften des Artikels I gelten für den von der Einführung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen im Saarland betroffenen Personenkreis entsprechend, § 12 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte tritt.