§ 3 BVGSaarEG

Die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes festgestellten Versorgungsgebührnisse werden bis zum Ablauf des Monats weitergezahlt, in dem der Bescheid über die Umstellung der Versorgung auf das Bundesversorgungsgesetz erteilt wird. Sie sind auf die nach dem Bundesversorgungsgesetz festzustellenden Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Ausbildungsbeihilfen nach §§ 31d und 42b des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 957), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 682 vom 3. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1077), sind auf die Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen. Bei der Anwendung des § 62 des Bundesversorgungsgesetzes ist von den Verhältnissen auszugehen, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes maßgebend waren.