§ 6 BVGSaarEG

(1) Bezüge, die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes als Härteausgleich oder Zuwendung bis zur Verkündung dieses Gesetzes gezahlt worden sind oder bei Fortgelten dieser Rechtsvorschriften auf einen vor Verkündung dieses Gesetzes gestellten Antrag gewährt worden wären, können mit dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes zustehenden und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Betrag mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung als Zuwendung gewährt werden.

(2) Die Zuwendung nach Absatz 1 ist zu entziehen, wenn Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes gewährte Leistung ebenfalls entzogen worden wäre. Ist die Zuwendung einmal entzogen worden, ist Absatz 1 nicht mehr anwendbar, auch wenn die für die Entziehung maßgebenden Verhältnisse sich ändern.