§ 9 BVGSaarEG

Für die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes bis zur Verkündung dieses Gesetzes gewährten Kapitalabfindungen sind die für ihre Gewährung maßgebenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewährende Grundrente ist um den der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Betrag zu mindern.