(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
- 1.
seinen Namen und seinen Sitz; - 2.
seine Aufgabe; - 3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder; - 4.
das Stimmrecht der Mitglieder; - 5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung; - 6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge; - 7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung; - 8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.
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