(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:
- 1.
eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch, - 2.
eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und - 3.
eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:
- 1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch, - 2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, - 3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und - 4.
eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
- 1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch, - 2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, - 3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und - 4.
eine 120-minütige Klausur, und zwar - a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik, - b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik, - c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
- 1.
eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch, - 2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, - 3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und - 4.
eine 180-minütige Klausur, und zwar - a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie, - b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik, - c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.
(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.