(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.
(2) Zugangsvoraussetzungen sind
- 1.
für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht, - 2.
für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, - 3.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife - a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und - b)
das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,
- 4.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife - a)
der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und - b)
der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.
(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.