(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
- 1.
Sehhilfen (§ 17), - 2.
Hörhilfen, - 3.
Körperersatzstücken, - 4.
orthopädischen Hilfsmitteln und - 5.
anderen Hilfsmitteln.
- 1.
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, - 2.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, - 3.
eine Behinderung auszugleichen, - 4.
eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, - 5.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder - 6.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
- 1.
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - 2.
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - 3.
in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind.
(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.