(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
zur Verfolgung einer Straftat, - 2.
zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, - 3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, - 4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder - 5.
zur Erledigung eines Suchvermerks
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
Anwälte zum BZRG
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