(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Herstellen und Charakterisieren von Produkten, - 2.
Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Arbeitsabläufe selbstständig planen, - b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, - c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen, - d)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie - e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
präparative Arbeiten durchführen, - b)
Produkte charakterisieren;
- 3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll; - 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten; - 5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, - b)
chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen, - c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie - d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente, - b)
Stoffkunde, - c)
Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen, - d)
Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen, - e)
Trennen und Reinigen von Stoffen, - f)
Allgemeine Labortechnik sowie - g)
Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
- 3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.