(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten | 17,5 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie | 17,5 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen | 27,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“