Diese Verordnung gilt für
- 1.
die Zulassung von Biozid-Produkten nach § 12a Satz 1 und § 12c des Chemikaliengesetzes, - 2.
die Feststellung zum Entfallen der Zulassungsbedürftigkeit nach § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes, - 3.
die Registrierung von Biozid-Produkten nach § 12f des Chemikaliengesetzes, - 4.
die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen nach § 12g des Chemikaliengesetzes, - 5.
die Prüfung von Biozid-Wirkstoffen nach § 12h des Chemikaliengesetzes, - 6.
die Vorlage von Unterlagen einschließlich Aufzeichnungen und Mitteilung von Änderungen in Fällen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung nach § 12i Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, - 7.
die Genehmigung von Versuchen, bei denen es zu einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach § 12i Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, - 8.
die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnissen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes.