§ 3 ChemGiftInfoV - Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
- 1.
bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung, - 2.
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose, - 3.
bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung, - 4.
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.