(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit | 20 Prozent, | |
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik | 5 Prozent, | |
3. Prüfungsbereich Messtechnik | 5 Prozent, | |
4. Prüfungsbereich Anlagentechnik | 10 Prozent, | |
5. Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess | 30 Prozent, | |
6. Prüfungsbereich Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik | 5 Prozent, | |
8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“, - 4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“