§ 18 ChemSanktionsV - Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung repariert wird, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Einrichtung von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung kontrolliert wird, - 4.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem dort genannten Leckage-Erkennungssystem versehen ist, - 5.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird, - 6.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - 7.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung oder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt, - 8.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - 9.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung dort genannter Gase nicht sicherstellt, - 10.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewinnung dort genannter Gasreste nicht sorgt, - 11.
entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Absatz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, - 12.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 - a)
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Unterabsatz 2 oder Absatz 13 oder - b)
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 13,
- 13.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort genannte Dokumentation nicht gewährleistet oder die dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, - 14.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Richtigkeit der dort genannten Dokumentation oder der dort genannten Konformitätserklärung bestätigt wird, - 15.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, - 16.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erfasst wird, - 17.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die dort genannte berechnete Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die dort genannte zugewiesene oder übertragene Quote nicht überschreitet, - 18.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, - 19.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem anderen Unternehmen erlaubt, die dort genannte Quote zu nutzen, - 20.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt, - 21.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 22.
entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 23.
entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte Prüfdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 24.
entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit der dort genannten Daten bestätigt wird, - 25.
entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, den dort genannten Prüfbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach dessen Eingang beim Unternehmen aufbewahrt oder - 26.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.