Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, - 7.
Prüfen, Messen, Lehren, - 8.
Fügen, - 9.
manuelles Spanen und Umformen, - 10.
maschinelles Bearbeiten, - 11.
Instandhalten, - 12.
Drehen und Fräsen, - 13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 14.
Löten, Schweißen, Kleben, - 15.
Wärmebehandeln, Härteprüfen, - 16.
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen, - 17.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen, - 18.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen, - 19.
Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten, - 20.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, - 21.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen, - 22.
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, - 23.
Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten, - 24.
Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten, - 25.
Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten.