(1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die
- 1.
durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, - 2.
nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen, - 3.
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, - 4.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder - 5.
als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
(1a) Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Absatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
(3) Absatz 1 Nummer 4 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Hochinzidenzgebiet) keine Anwendung.
(4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Virusvarianten-Gebiet) keine Anwendung.