§ 6 CoronaEinreiseV - Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung

(1) Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 zu kontrollieren. Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 1 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle zu übermitteln. Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen ist. Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Risikogebiet kann die Vorlage in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.

(2) Im Fall des § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend; im Fall des § 3 Absatz 2a Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach § 3 Absatz 3 nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 4 genügt, durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr.