Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
(weggefallen) - 2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, - 3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt, - 4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, - 5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird, - 9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert, - 10.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt, - 11.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder - 12.
entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.