§ 13 CoronaEinreiseV 2021-09 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
10.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,
11.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder
12.
entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.