§ 1 CoronaPflegeVVerlV 3 - Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(4) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(5) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.