§ 1 COV19EFreistVerlV - Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen

§ 21 Absatz 4 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.