§ 9 COV19WahlBewAufstV - Übergangsvorschriften

Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden. Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 des Bundeswahlgesetzes möglich wäre. Die Feststellung des Deutschen Bundestages nach Satz 1 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.