§ 2 COVAAppOAbwV - Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker

(1) Vorlesungen und Seminare können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.