§ 5 COVAAppOAbwV - Abweichende Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung

Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen.