§ 1 COVÄApprO2002AbwV - Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.