§ 7 COVÄApprO2002AbwV - Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle in Absprache mit der Universität aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer.

(2) Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 4 der Approbationsordnung für Ärzte in begründeten Einzelfällen auch an Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.